BayKiBiG-Reform 2027: Was auf Träger und Kommunen zukommt
Kurzfassung: Ab 1. Januar 2027 gilt das reformierte BayKiBiG. Drei Änderungen betreffen jede Einrichtung: Die neue Teamkräftepauschale ersetzt Personalbonus und Assistenzkraftförderung. Der 100-€-Beitragszuschuss entfällt als eigene Position und geht in den Qualitätsbonus über. Der Qualitätsbonus steigt deutlich, enthält aber zu einem großen Teil umgeschichtete Mittel. Ob Ihre Einrichtung unterm Strich mehr oder weniger erhält, hängt von ihrer Struktur ab. Rechnen Sie es einrichtungsbezogen durch, mit unserem kostenlosen Reform-Rechner oder der Berechnungsvorlage des Staatsministeriums.
Der Bayerische Landtag hat die Reform des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes am 22. Juli 2026 beschlossen. Das Gesetz wurde am 30. Juli 2026 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet (GVBl. 2026 S. 401) und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Ob am Ende mehr Fördermittel herauskommen, hängt von der konkreten Struktur Ihrer Kita ab: Platzzahl, Altersmischung, Buchungszeiten, bisherige Nutzung von Personalbonus und Assistenzkraftförderung sowie vorhandenes Zusatzpersonal.
Die Teamkräftepauschale
Neu ist eine gesetzlich verankerte, einrichtungsbezogene Platzpauschale für die Beschäftigung von Teamkräften (Art. 20 Abs. 3 BayKiBiG, § 22 AVBayKiBiG). Sie ersetzt die bisherige richtlinienbasierte Förderung (Personalbonus, Assistenzkraftförderung) samt jährlichem Antragsverfahren. Ab 2030 wird sie entsprechend der Entwicklung des Basiswerts dynamisiert. Bis einschließlich 2029 gibt es keine automatische Anpassung.
Als Teamkräfte gelten nach § 18 AVBayKiBiG Beschäftigte, die kein pädagogisches Personal im Sinne des § 16 AVBayKiBiG sind und nicht im Anstellungsschlüssel berücksichtigt werden können, etwa Kräfte für Verwaltung, Verpflegung, Hauswirtschaft, hausmeisterliche Tätigkeiten oder Assistenz. Anders als beim bisherigen Personalbonus verlangt die Verordnung keine Zusätzlichkeit: Auch bereits vorhandene Kräfte können über die Pauschale finanziert werden.
Gefördert werden höchstens 150 genehmigte Plätze; für die ersten 50 Plätze gilt eine erhöhte Sockelpauschale. Maßgeblich sind die genehmigten Plätze, nicht die tatsächliche Auslastung. Vorläufig gilt pro genehmigtem Platz:
| Jahr | bis 50 Plätze (Sockel) | Plätze 51–150 |
|---|---|---|
| 2027 | 500,00 € | 167,61 € |
| 2028 / 2029 | 700,00 € | 242,37 € |
Was „vorläufig“ bedeutet: Die endgültige Platzpauschale ergibt sich, indem die im Haushalt bereitgestellten Mittel auf alle Plätze verteilt werden, für die eine Pauschale beantragt wurde (§ 22 Abs. 1 Satz 4 AVBayKiBiG). Beantragen mehr Einrichtungen als erwartet, sinkt der Betrag pro Platz. Planen Sie deshalb mit einem Puffer.
Kritisch einzuordnen: Die Pauschale ist keine reine Zusatzleistung, denn der bisherige Personalbonus und die Assistenzkraftförderung gehen in ihr auf. Ganz ohne frisches Geld ist sie allerdings nicht: Laut StMAS fließen 2027 rund 284 Mio. € und ab 2028 rund 400 Mio. € jährlich in die Teamkräftepauschale. Darin enthalten sind 2028 rund 154,7 Mio. € aus den umgeschichteten Familienleistungen. Für Einrichtungen, die Personalbonus und Assistenzkraftförderung bisher ausgeschöpft haben, ist entscheidend, ob die neue Pauschale das bisherige Niveau hält, übertrifft oder unterschreitet.
Voraussetzungen: Erforderlich ist mindestens eine Teamkraft. Sollen mehr als 50 Plätze berücksichtigt werden, sind insgesamt mindestens 25 Wochenstunden Teamkräfte nachzuweisen, bei mehr als 100 Plätzen mindestens 35 Wochenstunden (§ 22 Abs. 2 AVBayKiBiG). Für den Bewilligungszeitraum 2027 gilt diese Stundenvorgabe noch nicht (Übergangsregelung, § 34 AVBayKiBiG); ab 2028 greift sie.
Gut zu wissen: Die jährlichen Antrags- und Bewilligungsverfahren für Personalbonus und Assistenzkraftförderung entfallen; nach Angaben des StMAS sind das rund 10.000 Verwaltungsvorgänge pro Jahr. Die Leistung ist gesetzlich abgesichert. Das ist ein realer Gewinn an Planungssicherheit, unabhängig davon, wie sich die Beträge im Einzelnen entwickeln.
Jetzt berechnen:
Beitragslücke ab Januar 27?
Elternbeiträge: Der 100-Euro-Zuschuss wird umgestellt
Der staatliche Beitragszuschuss von 100 € pro Kindergartenkind und Monat wird letztmals bis 31.12.2026 gesondert gezahlt und ab 2027 als eigenständige Förderkomponente abgeschafft. Nach Darstellung des Staatsministeriums bleibt das Mittelvolumen in voller Höhe im Kita-System und wird in den Qualitätsbonus überführt. Für die Abrechnung Ihrer Einrichtung verschwindet die feste Position „100 € pro Kindergartenkind“ jedoch.
Rechtlich wichtig: Mit der Überführung entfällt auch die bisherige förderrechtliche Pflicht, den Elternbeitrag um den Zuschuss zu ermäßigen. Über die Beitragshöhe ab Januar 2027 entscheiden Träger und Kommune damit wieder selbst, im Rahmen der weiterhin vorgeschriebenen Staffelung nach Buchungszeiten.
Warum das nicht für alle neutral ist: Der Qualitätsbonus ist ein Aufschlag auf den Basiswert und wird damit pro Kind über Buchungszeit- und Gewichtungsfaktoren berechnet. Die Umstellung von einem festen Pro-Kopf-Betrag für Kindergartenkinder auf eine gewichtete Größe für alle Kinder ist keine 1:1-Übertragung. Auf Systemebene bleibt das Volumen erhalten, auf Einrichtungsebene entstehen Gewinner und Verlierer.
Muss der Elternbeitrag steigen? Das StMAS sieht im rein formalen Wegfall des Beitragszuschusses keinen Anlass für eine Erhöhung, weil die Träger die Mittel faktisch weiterhin erhalten. Das ist allerdings eine Aussage über das Gesamtsystem, nicht über Ihre einzelne Einrichtung. Ob der erhöhte Qualitätsbonus den Wegfall in Ihrem Fall ausgleicht, über- oder unterkompensiert, lässt sich nur einrichtungsbezogen berechnen.
Der Qualitätsbonus steigt
Der vorläufige Qualitätsbonus beträgt jährlich 693,28 € (2027), 852,36 € (2028) und 857,87 € (2029). Der Basiswert 2026 liegt bei jährlich 1.563,88 €. Er wird künftig entsprechend der Tarifentwicklung für Erziehungskräfte (EG 8a Stufe 4, TVöD Sozial- und Erziehungsdienst) einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung fortgeschrieben (§ 19 AVBayKiBiG).
Achtung: Anders als der Basiswert wird der Qualitätsbonus ab 2027 nicht mehr automatisch angepasst. Nach dem Endausbau 2029 steigt er also nicht mit den Tarifen mit, sofern der Gesetzgeber nicht nachsteuert.
Über den Qualitätsbonus speist der Freistaat die zusätzlichen Mittel ins System. Dabei lohnt die Unterscheidung, was echtes Zusatzgeld ist und was Umschichtung:
- Neu ins System kommen die aus dem Bayerischen Familien- und Krippengeld frei werdenden Mittel, die schrittweise über Erhöhungen des Qualitätsbonus in die Betriebskostenförderung fließen.
- Nur umgeschichtet werden mehrere bisherige Nebenförderungen, die künftig als eigene Positionen verschwinden: der 100-€-Beitragszuschuss, die U3-Bundesmittel und der bisherige Zuschlag von +0,15 auf den Buchungszeitfaktor je Kind unter drei Jahren.
Vergleichsbasis beachten: Der Qualitätsbonus wurde bereits 2026 von knapp 80 € auf rund 268 € pro Kind angehoben (insgesamt +280 Mio. €). Wer 2027 mit 2026 vergleicht, sieht daher einen kleineren Zuwachs als beim Vergleich mit 2025, auf den sich die „25 Prozent mehr“ des Ministeriums beziehen.
Jetzt berechnen:
Fördereinnahmen ab 2027
Weniger Bürokratie beim Antrags- und Meldeverfahren
Das Verfahren wird verschlankt (§ 25 AVBayKiBiG). Der Träger stellt den Förderantrag über das staatliche Förderprogramm (KiBiG.web). Die Sitzgemeinde gibt den Antrag dort für die übrigen Aufenthaltsgemeinden frei und erlässt den Förderbescheid für ihre Kinder sowie für die Teamkräftepauschale. Die anderen Aufenthaltsgemeinden bearbeiten anschließend die Gastkinderanträge.
Für die Bewilligung genügt künftig eine Erklärung des Antragstellers, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind (Erklärungsprinzip, § 25 Abs. 4 AVBayKiBiG). Eine inhaltliche Vorprüfung entfällt; überprüft wird im Rahmen der Belegprüfungen nach § 27 AVBayKiBiG.
Zur Einordnung: Die Entlastung ist real, verlagert die Prüfung aber, statt sie abzuschaffen. Was vorne an Aufwand wegfällt, kann hinten bei einer späteren Belegprüfung wieder anfallen. Eine saubere Dokumentation bleibt unverzichtbar.
Kinder, die während des Jahres drei werden
Vollendet ein Kind im laufenden Kindergartenjahr das dritte Lebensjahr, werden auch Buchungszeiten von bis zu drei Stunden täglich bis zum Ende des Kindergartenjahres in die Förderung einbezogen. Verringert sich der Gewichtungsfaktor im laufenden Kindergartenjahr, also etwa von 2,0 (unter drei Jahren) auf 1,0, kann der bisherige Faktor bis zum Ende des Kindergartenjahres weiter berücksichtigt werden (§ 28 Abs. 1 AVBayKiBiG). Das kann Mehreinnahmen bedeuten, gerade dort, wo eine Weiterförderung bisher nicht durchgängig angesetzt wurde.
Aufbewahrung und Belegprüfung
Diese Regelungen bestanden bereits bisher und finden sich nun in § 27 AVBayKiBiG:
- Aufbewahrungsfrist förderrelevanter Unterlagen: fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Förderung, sofern steuerrechtlich keine längere Frist gilt.
- Bild- und Datenträger sind zulässig, sofern das Verfahren den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht.
- Beobachtungsbögen zur Sprachstandserhebung (SISMIK/SELDAK): nur bis ein Jahr nach Ausscheiden des Kindes.
- Bagatellgrenze: Erstattungen bis 1.000 € sollen unterbleiben; Zinsen werden erst ab einem Gesamtanspruch von mehr als 500 € erhoben.
Und jetzt?
Die Botschaft dieser Reform lautet nicht automatisch „mehr Geld für alle“. Vieles ist Umschichtung, ein Teil echtes Zusatzgeld. Wie beides zusammen auf Ihre Einrichtung wirkt, entscheidet deren individuelle Struktur. Unsere Empfehlung:
- Prüfen Sie frühzeitig, welche bestehenden oder zusätzlichen Kräfte Sie über die Teamkräftepauschale finanzieren können, und planen Sie ab 2028 die Mindestwochenstunden ein.
- Kalkulieren Sie den Effekt der Elternbeitrags-Umstellung und des veränderten Qualitätsbonus für Ihre Einrichtung durch, auch im Hinblick auf Defizite, die Sie bereits freiwillig tragen. Beachten Sie dabei, dass Pauschale und Qualitätsbonus vorläufige Werte sind.
Nutzen Sie unseren kostenlosen Reformrechner, um die Veränderungen der Fördereinnahmen und die Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Elternbeiträge zu berechnen: reform.ifkm.bayern
Bleiben Sie auf dem Laufenden!
Wir informieren Sie über Änderungen im Förderrecht, wesentliche Themen des KiTa-Managements und Aktualisierungen unserer Unterlagen.
