
BayKiBiG: Gewichtungsfaktoren einfach erklärt
BayKiBiG-Gewichtungsfaktoren: Detaillierte Analyse der kindbezogenen Förderung in bayerischen Kindertageseinrichtungen
Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) stellt das zentrale Fundament für die Finanzierung von Kindertagesstätten (Kitas) und die Gewährleistung qualitativ hochwertiger Betreuungsangebote in Bayern dar. Innerhalb dieses komplexen Gesetzesrahmens nehmen die sogenannten Gewichtungsfaktoren eine Schlüsselrolle ein. Sie dienen dazu, den unterschiedlichen Betreuungs- und Förderbedarfen von Kindern Rechnung zu tragen und die staatlichen Fördermittel entsprechend zu differenzieren.
Die Bedeutung der kindbezogenen Förderung im BayKiBiG
Das BayKiBiG verfolgt einen kindbezogenen Förderansatz. Dies bedeutet, dass die staatliche Förderung primär an dem einzelnen Kind und seinen individuellen Bedürfnissen ausgerichtet ist. Die Höhe der Fördermittel, die eine Gemeinde für ein Kind erhält, wird maßgeblich durch die Gewichtungsfaktoren beeinflusst. Diese stellen somit ein wichtiges Instrument zur Steuerung der Mittelverteilung dar und sollen sicherstellen, dass Kinder mit höherem Förderbedarf auch tatsächlich mehr Unterstützung erhalten.
Der jährliche staatliche Förderbetrag pro Kind wird als Produkt aus verschiedenen Faktoren berechnet, darunter ein Basiswert, ein Buchungszeitfaktor (wie lange wird das Kind betreut) und eben der jeweilige Gewichtungsfaktor. Durch die Kombination dieser Faktoren soll eine möglichst passgenaue und bedarfsgerechte Förderung erreicht werden.
Überblick über die verschiedenen Gewichtungsfaktoren im BayKiBiG
Das BayKiBiG unterscheidet verschiedene Kategorien von Kindern, denen jeweils unterschiedliche Gewichtungsfaktoren zugeordnet sind:
- Regelkinder (Gewichtungsfaktor 1,0):
Die Kategorie der Regelkinder umfasst alle Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Grundschule. Dieser Gewichtungsfaktor dient als Basiswert und spiegelt den durchschnittlichen Betreuungsaufwand für diese Altersgruppe wider.
- Kinder unter drei Jahren (U3-Kinder) (Gewichtungsfaktor 2,0):
Für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein höherer Gewichtungsfaktor von 2,0 angesetzt. Dies berücksichtigt den in der Regel höheren Betreuungsaufwand für diese Altersgruppe, der sich unter anderem aus dem erhöhten Bedarf an Körperpflege, der individuellen Förderung, der motorischen und sprachlichen Entwicklung sowie der besonderen Sensibilität in Bezug auf die Eingewöhnung ergibt.
Was passiert, wenn das Kind drei Jahre alt wird? Grundsätzlich gilt: Sobald ein Kind drei Jahre alt wird, sinkt der Gewichtungsfaktor auf 1,0. Das bedeutet eine Halbierung der Förderung ab dem Monat des dritten Geburtstags.
Aber es gibt wichtige Ausnahmen:
- In Kinderkrippen bleibt der Faktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres (31. August) bestehen.
- Seit 2013 können auch andere Kindertageseinrichtungen den Faktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres beibehalten – allerdings nur mit Zustimmung der zuständigen Gemeinde.
Die Regelung kann je nach Einrichtungsart und Aufnahmezeitpunkt unterschiedlich Auswirkungen haben:
Kind wird im Oktober drei Jahre alt, Aufnahme in einen Kindergarten im September:
- In der Krippe: Faktor 2,0 für das gesamte Kindergartenjahr
- In anderen Einrichtungen: Faktor 2,0 mit Gemeindezustimmung möglich, sonst ab Oktober Faktor 1,0
Kind wird im Oktober drei Jahre alt, Aufnahme in einen Kindergarten im Oktober:
- Immer Faktor 1,0, keine Ausnahmen möglich
Kind wird in einem Kindergarten betreut und im September drei Jahre alt:
- Bei Neuaufnahme im September: Immer Faktor 1,0
- Bei vorheriger Betreuung seit dem zweiten Lebensjahr:
- In der Krippe: Faktor 2,0 für das gesamte Kindergartenjahr
- In anderen Einrichtungen: Faktor 2,0 mit Gemeindezustimmung möglich
Wichtig für Kita-Träger: Der erhöhte Gewichtungsfaktor 2,0 für Kinder nach dem dritten Geburtstag kann in regulären Kitas (nicht Krippen) nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestanstellungsschlüssel eingehalten wird.
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- Kinder mit Migrationshintergrund (Gewichtungsfaktor 1,3):
Um den besonderen Herausforderungen bei der Betreuung von Kindern mit Migrationshintergrund Rechnung zu tragen, sieht das BayKiBiG einen zusätzlichen Gewichtungsfaktor von 1,3 vor. Dieser Faktor wird unabhängig vom Alter des Kindes gewährt. Entscheidend ist, dass die Eltern des Kindes nichtdeutscher Herkunft sein müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen oder nicht. Auch der Geburtsort des Kindes ist für die Zuerkennung dieses Gewichtungsfaktors unerheblich.
Bei alleinerziehenden Elternteilen ist der Geburtsort des alleinerziehenden Elternteils maßgeblich. Ziel dieser Regelung ist es, den erhöhten Förderbedarf von Kindern zu berücksichtigen, die möglicherweise aufgrund von Sprachbarrieren, kulturellen Unterschieden oder Integrationsherausforderungen zusätzliche Unterstützung benötigen.
- Integrationskinder (Gewichtungsfaktor 4,5):
Kinder mit einer (drohenden) Behinderung im Sinne des § 99 SGB IX stellen eine besonders förderbedürftige Gruppe dar. Um ihrem erhöhten Betreuungs- und Förderbedarf gerecht zu werden, erhalten diese Kinder einen deutlich höheren Gewichtungsfaktor von 4,5. Voraussetzung für die Zuerkennung dieses Gewichtungsfaktors ist ein formeller Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 120 Abs. 2 SGB IX oder § 35a SGB VIII. Dieser Anspruch muss durch einen entsprechenden Bescheid des zuständigen Leistungsträgers (Bezirk oder Landratsamt) nachgewiesen werden.
- Schulkinder (Gewichtungsfaktor 1,2):
Für Schulkinder, die nach dem Unterricht in einer Kindertageseinrichtung betreut werden (z. B. im Rahmen der Mittagsbetreuung), findet ein spezifischer Gewichtungsfaktor von 1,2 Anwendung. Dieser Faktor berücksichtigt den reduzierten Betreuungsaufwand im Vergleich zu jüngeren Kindern.
Die Priorisierung des höchsten Gewichtungsfaktors: Ein zentraler Grundsatz
Ein grundlegendes Prinzip bei der Anwendung der Gewichtungsfaktoren ist die Priorisierung des höchsten Faktors. Dies bedeutet, dass immer nur ein Gewichtungsfaktor pro Kind zur Anwendung kommt, auch wenn mehrere Merkmale zutreffen würden. So wird beispielsweise ein zweijähriges Kind mit Migrationshintergrund nicht doppelt gewichtet, sondern ausschließlich mit dem Faktor 2,0 für U3-Kinder, da dieser Wert höher ist als der Faktor für Kinder mit Migrationshintergrund (1,3).
Diese Regelung dient der Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens und soll sicherstellen, dass Kinder mit dem höchsten Förderbedarf die entsprechende Unterstützung erhalten. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die individuellen Bedürfnisse und Förderbedarfe aller Kinder unabhängig von der Höhe des Gewichtungsfaktors Berücksichtigung finden müssen.
Berücksichtigung von Veränderungen im laufenden Monat: Eine dynamische Anpassung
Das BayKiBiG sieht vor, dass Veränderungen bei den Gewichtungsfaktoren im laufenden Monat berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass beispielsweise der Übergang von einem U3-Kind zu einem Regelkind aufgrund des erreichten dritten Geburtstags oder die erstmalige Feststellung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe während des laufenden Monats zu einer Anpassung des Gewichtungsfaktors führt. Diese Anpassung erfolgt rückwirkend ab Monatsbeginn.
Um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten, ist es daher unerlässlich, dass die Kindertageseinrichtungen Veränderungen in den individuellen Voraussetzungen der Kinder zeitnah an die zuständigen Stellen melden.
Wichtiger Hinweis zum Mindestanstellungsschlüssel:
Es ist wichtig zu beachten, dass der förderrelevante Mindestanstellungsschlüssel (1:11,0) nicht dadurch eingehalten werden kann, indem der Träger bei der Abrechnung auf einen höheren Gewichtungsfaktor mehrerer oder einzelner Kinder verzichtet [[AMS v. 25.02.2011]]. Das bedeutet, dass die Träger nicht die Möglichkeit haben, die Gewichtungsfaktoren zu manipulieren, um Personal einzusparen. Die Gewichtungsfaktoren dienen ausschließlich der gerechten Verteilung der Fördermittel und sollen sicherstellen, dass alle Kinder entsprechend ihrem Bedarf gefördert werden können.
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