Kita-Vertrag in Bayern kündigen: Was Eltern und Träger wissen müssen

Die Kündigung eines Kita-Platzes – ein Thema, das sowohl Eltern als auch Kindertagesstätten oft vor Herausforderungen stellt. Ob ein Umzug, Unzufriedenheit oder andere Gründe dahinterstecken, meist soll es schnell gehen. Doch für eine faire Abwicklung und Planbarkeit für beide Seiten gibt es Kündigungsfristen und vertragliche Regelungen.  

Grundlagen: Der Betreuungsvertrag und Kündigungsfristen

In Bayern können die Kündigungsfristen in Kindertagesstätten je nach Einrichtungsträger sehr unterschiedlich ausfallen. Gerichte haben Kündigungsfristen von einem bis drei Monaten als angemessen erachtet. Wichtig ist hierbei der Grundsatz der Fairness: Die Kündigungsfrist und die Kündigungsbedingungen müssen für die Kita und die Eltern gleich sein. Eine Klausel, die Eltern unangemessen benachteiligt, kann unwirksam sein.  Ein Träger kann beispielsweise auch eine Frist von einem Monat zum Monatsende für beide Parteien festlegen.

Was im Betreuungsvertrag geregelt sein sollte

Um Unklarheiten und spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten folgende Punkte zur Kündigung im Betreuungsvertrag klar definiert sein:

  • Automatisches Vertragsende: Regelungen, wann der Vertrag ohne Kündigung endet (z.B. bei Einschulung des Kindes oder Erreichen der Altersgrenze für die Krippe).
  • Ordentliche Kündigungsfristen: Fristen für eine Kündigung ohne Angabe von Gründen.
  • Außerordentliche Kündigung: Regelungen zur Kündigung aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung).
  • Form der Kündigung: Üblicherweise ist die Schriftform erforderlich.
  • Probezeit: Eine Probezeit, beispielsweise die ersten zwei Monate, kann sinnvoll sein. In dieser Zeit könnten beide Seiten den Vertrag mit einer verkürzten Frist (z.B. zwei Wochen) ohne Angabe von Gründen kündigen. Dies ist besonders bei der Eingewöhnung von Kindern unter drei Jahren hilfreich, falls diese nicht wie erwartet verläuft.

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Ordentliche Kündigung: Wenn keine besonderen Gründe vorliegen

 Sowohl Eltern als auch die Kita können den Betreuungsplatz ordentlich kündigen.

  • Durch die Eltern: Gründe müssen in der Regel nicht genannt werden. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist ist einzuhalten. Kündigung kurz vor dem Kita-Jahresende? Wenn im Vertrag eine Kündigungsfrist von z.B. einem Monat zum Monatsende vereinbart ist, können Eltern auch zum 30. Juni kündigen, selbst wenn das Kind danach ohnehin nicht mehr käme (z.B. wegen Einschulung) und die Kita den Platz im Juli nicht sofort neu besetzen kann. Ist die Kündigung fristgerecht, muss sie akzeptiert werden. Um dies zu vermeiden, sollte im Vertrag ein Kündigungsausschluss für bestimmte Monate für beide Seiten vereinbart werden.
  • Durch die Kita: Auch die Kita kann den Vertrag ordentlich kündigen, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist und die Frist eingehalten wird. Eine private Kita darf den Platz für ein Kind ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn dies so im Betreuungsvertrag geregelt ist. Es empfiehlt sich für Kitas, im Vertrag auf die Notwendigkeit einer Begründung bei ordentlicher Kündigung zu verzichten, da dies die Situation oft unnötig verkompliziert.

 

Außerordentliche Kündigung: Wenn es unzumutbar wird

Gemäß § 626 BGB kann ein Betreuungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden

Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben dargelegt werden und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen.

Mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung durch die Kita:

  • Wiederholte Verstöße der Eltern gegen Vertragspflichten oder die Kita-Ordnung (nach vorheriger Abmahnung).
  • Zahlungsverzug der Eltern (z.B. Beiträge oder Essensgeld) über zwei Monate trotz Mahnung.
  • Gefährdung des Kindeswohls oder anderer Kinder, wenn die Erzieher die Sicherheit nicht mehr garantieren können.
  • Gewalttätiges oder beleidigendes Verhalten der Eltern gegenüber dem Personal.

Mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung durch die Eltern:

  • Erhebliche Vertrauensstörung, z.B. durch Gewaltvorfälle gegen das Kind in der Kita.
  • Schwere Unfälle, die auf eine grobe Pflichtverletzung der Erzieher zurückzuführen sind.
  • Erhebliche Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

 Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes liegt bei der kündigenden Partei.

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